Dirk Schorrer

Ihr partner für Immobiliendienstleistungen


Die Zufriedenheit meiner Kunden hat oberste Priorität. 

 

Qualifizierung und Weiterbildung

 

  • geprüfter zertifizierter Verwalter (IHK) nach § 26 a WEG
  • geprüfter Immobilienmakler (IHK)
  • geprüfter Immobilienbewerter für Wohnimmobilien (PMA)

 

Ständige Weiterbildung in den Bereichen:

  • Mietrecht und WEG Recht
  • Immobilienwirtschaft
  • Marketing und Vertrieb
  • Gebäudemanagement

 

 

Berufserlaubnis für Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c GewO Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 2, 80333 München,

Telefon: 089 5116-0 Telefax: 089 5116-1306 

E-Mail: [email protected] 

Webseite: www.ihk-muenchen.de

 

Berufserlaubnis für Immobilienmakler nach § 34 c GewO Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 2, 80333 München,

Telefon: 089 5116-0 Telefax: 089 5116-1306 

E-Mail: [email protected] 

Webseite: www.ihk-muenchen.de 

 

 

 

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24 Sprachen EU Zertifikat Immobilienmakler
Nachweis der Fortbildungspflicht nach § 15 MabV.
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Dirk Schorrer
Dirk Schorrer

Dirk Schorrer ist  geprüfter "zertifizierter Vewalter (IHK)", geprüfter "Immobilienmakler (IHK)" und geprüfter "Immobilienbewerter für Wohnimmobilien (PMA)"  im Allgäu & Bodenseekreis.  Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist der Verkauf /Vermittlung von Immobilien und Grundstücken sowie die WEG-Verwaltung. Die Verwaltung von Gewerbeimmobilien runden das Tätigkeitsprofil ab. 

 

Ein zertifizierter Immobilienverwalter ist eine durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüfte Fachkraft, die gemäß § 26a WEG über notwendige rechtliche, kaufmännische und technische Kenntnisse verfügt. Seit dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen, um die Qualität der WEG-Verwaltung zu sichern. Der zertifizierte Verwalter ist nun ein Qualitätsstandard in der Immobilienverwaltung,

um Eigentümergemeinschaften professionell zu betreuen.

 

 

 

 

 



Rechtsinformation für Auftraggeber: Auszug aus der Makler- und Bauträgerverordnung

 

 § 11 Informationspflicht und Werbung 

Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber in Textform und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

 

1.   in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung a)   unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und f genannten Angaben und b)   spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben,

 

2.   in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben; vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen,

 

3.   in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.

 

Hier finden Sie die vollständige Makler- und Bauträgerverordnung für weitere Informationen.