Der Verwaltungsbeirat in der WEG
1. Stellung des Verwaltungsbeirats
👉Der Verwaltungsbeirat ist ein Hilfsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Rechtsgrundlage: § 29 WEG
Zusammensetzung des Beirate
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- ggf. weitere Mitglieder
- Bestellung durch Beschluss der Eigentümerversammlung
2. Aufgaben des Verwaltungsbeirats
a. Unterstützung des Verwalters
Der Beirat hat die Aufgabe, den Verwalter zu unterstützen und bei der laufenden Verwaltung mitzuwirken
👉 Beispiel: Abstimmung bei organisatorischen Fragen, Beratung bei Maßnahmen
b) Überwachungsfunktion
Zentrale Aufgabe: Die Kontrolle der Tätigkeit des Verwalters umfasst insbesondere:
- Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung
- Kontrolle der Umsetzung von Beschlüssen
c) Prüfung der Unterlagen Der Beirat prüft:
- Wirtschaftsplan
- Jahresabrechnung
- Rechnungsunterlagen
👉 Ergebnis: Stellungnahme für die Eigentümerversammlung abgeben
d) Berichtspflicht
- Der Beirat berichtet in der Eigentümerversammlung
- Empfehlung zur Beschlussfassung (z. B. Entlastung des Verwalters)
3. Rechte des Verwaltungsbeirats
a) Einsichtsrechte
- Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen
- Zugang zu Rechnungen, Verträgen, Konten
👉 Voraussetzung: erforderlich zur Aufgabenerfüllung
b) Informationsrechte
- Anspruch auf Auskunft vom Verwalter
- umfassende Information über Verwaltungsmaßnahmen
c) Mitwirkungsrechte
- Teilnahme an Verwaltungsentscheidungen (beratend)
- Vorbereitung von Beschlüssen
d) Vertretungsbefugnis (wichtiger Punkt!)
Der Beirat kann die WEG vertreten:
👉 insbesondere: beim Abschluss des Verwaltervertrags gegenüber dem Verwalter
👉 meist durch: Beiratsvorsitzenden oder Beschluss der Eigentümer
4. Keine originären Entscheidungsbefugnisse
Ganz wichtig für den Verwaltungsbeirat zu wissen:
👉 Der Verwaltungsbeirat hat keine eigene Entscheidungsgewalt.
Das bedeutet, der Verwaltungsbeirat hat:
- keine eigenständige Beschlussfassung
- keine Geschäftsführung
- keine Vertretung ohne Grundlage
👉 Ausnahme: nur wenn ausdrücklich durch Beschluss ermächtigt
5. Pflichten des Verwaltungsbeirats
a) Sorgfaltspflicht: Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beirats
b) Treuepflicht: Interessen der WEG wahren und keine Eigeninteressen verfolgen
c) Verschwiegenheit: vertrauliche Informationen schützen
6. Haftung des Verwaltungsbeirats
👉 Grundsatz: Haftung bei Pflichtverletzung
- Besonderheit (§ 29 Abs. 3 WEG):
- Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn dieTätigkeit unentgeltlich erfolgt. Das reduziert das Haftungsrisiko deutlich
👉 Erhält der Verwaltungsbeirat eine Vergütung erweitert sich die Haftung auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Fahrlässigkeit.
- Das Haftungsrisiko ist in diesem Fall erhöht und erfordert eine Absicherung im Sinne einer Haftpflichtversicherung.
- Nach der WEG-Reform 2020 ist die Haftung bei unentgeltlicher Tätigkeit zwar eingeschränkt, eine Versicherung bleibt zur Absicherung des persönlichen Vermögens jedoch dringend empfohlen. Die Kosten übernimmt in der Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
